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Barrierefreiheit

Magdeburger Standard der Barrierefreiheit im Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) - Magdeburger Standard

Der Landeshauptstadt Magdeburg obliegt die Verantwortlichkeit für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) im eigenen Wirkungskreis. Sie ist Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Für die Zukunft strebt die Landeshauptstadt Magdeburg eine barrierefreie Mobilität im ÖSPV an.

Die damit verbundene Zielstellung ist die Schaffung eines öffentlichen Mobilitätssystems für alle Menschen in Magdeburg.

Ausgangspunkt dieser Bemühungen ist die UN-Behindertenkonvention von 2006.

Diese verpflichtet die unterzeichnenden Staaten (UN-Behindertenkonvention in der Fassung vom 13.12.2006)
„wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen (… ) um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilnahme an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren.“

Diese Verpflichtung wurde in deutsches Recht umgesetzt. Von daher ergibt sich mit Änderung des PBefG zum 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine neue Rechtslage. Neu verankert wurden Vorschriften zur Barrierefreiheit der Personenbeförderung und zu deren zeitlicher Umsetzung. Nach § 8 Abs. 3 PBefG werden die Aufgabenträger des ÖPNV nunmehr verpflichtet, im

"Nahverkehrsplan ... die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.“ (Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 14.12.2012)

Diese grundlegende Forderung ist eine große Herausforderung für Planung und Betrieb des ÖSPV in der Landeshauptstadt Magdeburg. Vor diesem Hintergrund soll das vorliegende Planwerk die entsprechenden Anforderungen eines barrierefreien ÖSPV konkretisieren und definieren.

Zielstellung

Mobilität stellt ein Grundbedürfnis für jeden Menschen dar. Die innerhalb des Planwerks definierten Anforderungen für einen barrierefreien ÖSPV sollen die Teilhabe mobilitätseingeschränkter Menschen grundlegend gewährleisten.

Unter dem Leitbegriff „Design für Alle“ werden damit auch Verbesserungen für alle Fahrgäste des ÖSPV in Magdeburg verbunden sein.

Für die Landeshauptstadt Magdeburg ergibt sich daraus eine weitreichende Aufgabe, die sich bis in die Bereiche der Stadtplanung und des Städtebaus erstrecken wird. Für den damit verbundenen Planungs- und Umsetzungsprozess soll der Magdeburger Standard (Beschluss des Stadtrates SR 1321-039(VI)17) eine entscheidende Grundlage bilden.

Der grundlegende Aufbau des Erläuterungsteils enthält zunächst eine allgemeine Zusammenfassung zu

  • den verwendeten Grundlagen
  • Abgrenzung des Begriffs Barrierefreiheit.

Die konkreten planerischen Definitionen erfolgen daran anschließend für:

  • barrierefreie Haltestellen,
  • barrierefreie Fahrzeuge und
  • barrierefreie Fahrgastinformation.

Gültigkeit und Anwendungsbereich des Planwerks

Der Magdeburger Standard gilt für den gesamten ÖSPV im Bereich der Aufgabenträgerschaft der Landeshauptstadt Magdeburg. Konkret ist dies der innerstädtische ÖSPV der Landeshauptstadt im Regelverkehr, einschließlich des Nachtverkehrs.

Ausgenommen sind Schienenersatzverkehre und Verkehre in anderen betriebsbedingten Sondersituationen.

Grundlegend ist der Magdeburger Standard bei allen planerischen und investiven Maßnahmen im ÖSPV im Sinne der Barrierefreiheit als nicht zu unterschreitendes Mindestmaß verpflichtend zu beachten.

Nicht geregelte Planungsdetails

Das vorliegende Planwerk definiert die für die Landeshauptstadt Magdeburg wesentlichen Grundlagen für einen barrierefreien ÖSPV. Die entsprechenden Details werden dabei soweit wie erforderlich definiert.

Eine erforderliche Fachplanung wird dadurch nicht ersetzt.

Der Magdeburger Standard ersetzt damit auch nicht die einschlägigen Regelwerke und Richtlinien. Deren Kenntnis ist vielmehr Voraussetzung für die hier definierten Grundlagen.

Als Grundsatz der Anwendung gilt, dass Abweichungen von den definierten Anforderungen ausführlich zu begründen sind und seitens der Landeshauptstadt Magdeburg (Behindertenbeauftragter und Aufgabenträger) einer gesonderten Zustimmung bedürfen.

Der Magdeburger Standard bezieht sich vorrangig auf die Belange der Barrierefreiheit im ÖSPV. Im Rahmen einer ganzheitlichen, integrierten Planung von Verkehrsanlagen sind die hier getroffenen Festlegungen für Haltestellen zu beachten und mit den Belangen anderer Verkehrsarten, insbesondere des Fußgänger- und Radverkehrs in Einklang zu bringen. Die Tatsache, dass der Magdeburger Standard keine generellen Aussagen zum Radverkehr beinhaltet, bedeutet keinesfalls, dass dieser im Bereich von Haltestellen zu vernachlässigen oder nicht angemessen zu führen ist.

Grundlagen

Zur Schaffung eines barrierefreien ÖSPV gilt es mehrere rechtliche und fachliche Grundlagen zu beachten. Nachfolgend genannt werden die Dokumente, die eine unmittelbare Grundlage für die Erstellung des Planwerks darstellen. Darüber hinausgehende, insbesondere auch rechtliche Expertisen und Diskussionspapiere, werden nicht gesondert aufgeführt.

Die Grundlagen gliedern sich in die Bereiche:

  • Europäische Richtlinien und Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung
  • Deutsche Richtlinien und Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung

Die in Deutschland bestehenden Grundlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Bundesgesetze und Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung
  • DIN-Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung
  • Sonstige Richtlinien und Empfehlungen in ihrer jeweils gültigen Fassung

Auf dieser Grundlage sind die im Magdeburger Standard berücksichtigten wesentlichen Dokumente nachfolgend zusammengefasst.

Europäische Richtlinien und Rechtsgrundlagen

[1] Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (EU-Busrichtlinie)

Deutsche Richtlinien und Rechtsgrundlagen

Bundesgesetze und Verordnungen

  • [2] Personenbeförderungsgesetz – PBefG
  • [3] Straßenverkehrs-Ordnung – StVO
  • [4] Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung – BOStrab
  • [5] Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

DIN-Normen

  • [6] DIN 18040-1:2010-10 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude. 2010.
  • [7] DIN 18040-3:2014-12 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum. 2014.
  • [8] DIN 32975 Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung. 2010.
  • [9] DIN 32984 (2011:10) Bodenindikatoren im öffentlichen Raum. 2011.
  • [10] DIN EN 12464-1:2011-08 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen. 2011.

Sonstige Richtlinien und Empfehlungen

Standard-Richtlinien und Empfehlungen

  • [11] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Arbeitsgruppe Straßenentwurf: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06. 2006.
  • [12] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Arbeitskreis 2.5.2 (Fußgängerverkehr): Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA). 2002.
  • [13] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Arbeitsgruppe Straßenentwurf: Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA). 2010.
  • [14] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.: Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA). 2011.
  • [15] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.: Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (EAÖ). 2013.
  • [16] Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit-BGR 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr. Aktualisierte Fassung 2013.

Weitere fachliche Empfehlungen und Publikationen

  • [17] Institut Verkehr und Raum, Fach
  • hochschule Erfurt: Leitfaden und Checklisten zur Barrierefreiheit. 2014.
  • [18] Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV), VDV-Förderkreise e.V.: Barrierefreier ÖPNV in Deutschland. 2012.
  • [19] Böhringer, Dietmar: Barrierefreie Gestaltung von Kontrasten und Beschriftungen. 2012.
  • [20] Gemeinsamer Fachausschuss für Umwelt und Verkehr (GFUV): Anforderungen an akustische Fahrgastinformationssysteme im schienengebundenen und nicht-schienengebundenen Öffentlichen Personenverkehr (ÖPV). 2007.

Definition

Die Definition der Barrierefreiheit ist innerhalb des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BBG) vom 01.05.2002 in § 4 festgeschrieben.

Barrierefreiheit wird demnach wie folgt definiert:

Barrierefrei sind

  • bauliche und sonstige Anlagen,
  • Verkehrsmittel,
  • technische Gebrauchsgegenstände,
  • Systeme der Informationsverarbeitung,
  • akustische und visuelle Informationsquellen und
  • Kommunikationseinrichtungen
  • sowie andere gestaltete Lebensbereiche,

wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Barrierefreiheit im Öffentlichen Verkehr der Landeshauptstadt Magdeburg wird darauf aufbauend definiert als:

Teilnahme am ÖSPV ohne fremde Hilfe.

Formen von Mobilitätseinschränkungen

Als mobilitätseingeschränkt im engeren Sinne gelten Menschen, die aufgrund andauernder Beeinträchtigung oder akuter Erkrankung in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind. Hierzu zählen u.a.:

  • körperbehinderte Menschen (Gehbehinderung, Stehbehinderung, Oberkörperbehinderte, Greifbehinderung, Kleinwüchsigkeit),
  • sprachbehinderte Menschen und
  • wahrnehmungsbehinderte Menschen (Blindheit, Sehbehinderung, Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit).

Davon zu unterscheiden sind Menschen mit Nutzungseinschränkungen, deren Mobilität zeitweise oder in bestimmten Situationen erschwert ist. Hierzu zählen u.a.:

  • ältere und gebrechliche Menschen,
  • kleine Kinder,
  • Schwangere,
  • vorübergehend mobilitätseingeschränkte Menschen (z.B. nach Operationen),
  • Menschen mit Kinderwagen und
  • Personen mit unhandlichem Gepäck.

Grundlegende Anforderungen an einen barrierefreien ÖSPV

Als grundlegende Anforderung für einen barrierefreien ÖSPV gilt die Beachtung des „Zwei-Sinne-Prinzips“. Dieses Prinzip besagt, dass bedeutsame Informationen über zumindest zwei der drei Sinne (Sehen, Hören, Fühlen) zu übermitteln sind. Von daher sollten alle wesentlichen Informationen in visueller, akustischer und/oder taktiler Weise übermittelt werden.

Haltestellen

Die barrierefreie Zugänglichkeit des ÖSPV in Magdeburg wird neben den Fahrzeugen  insbesondere von der Gestaltung der Haltestellen bestimmt. Beide bilden ein „Gesamtsystem“, dessen Grundeigenschaft die Ermöglichung eines niveaugleichen Ein- und Ausstiegs ist.

Hierzu dürfen sowohl der „Restspalt“ als auch die „Reststufe“ nicht größer als jeweils 5,0 cm sein. Dies ist durch Maßnahmen an der Haltestelleninfrastruktur und/oder an den Fahrzeugen zu gewährleisten. 

Überschreiten „Restspalt“ und „Reststufe“ das Maß von jeweils 5,0 cm ist eine Nutzung des ÖSPV in der Regel nur mit fremder Hilfe möglich. Dies ist im Regelbetrieb durch bauliche Maßnahmen an den ÖSPV-Infrastrukturen zu vermeiden. Keinesfalls dürfen „Restspalt“ und „Reststufe“ die definierten Maße übersteigen.

Die Schaffung eines niveaugleichen Einstiegs ohne fremde Hilfe ist Basis für die nachfolgenden Festlegungen zu den Haltestellen des Magdeburger Standards.

Dabei werden die erforderlichen Elemente für die Haltestellen von Straßenbahn und Bus gesondert behandelt und beispielhaft in entsprechenden Musterhaltestellen definiert.

Straßenbahnhaltestellen

Die Musterhaltestellen für den Straßenbahnverkehr (auch als Kombihaltestelle) gliedern sich in die Haltestellenformen

Straßenbahnhaltestelle als Insel

Grundlegende Merkmale:

  • Regelform für Streckenabschnitte auf besonderem Bahnkörper
  • liegt zwischen den Fahrbahnen
  • Fußgänger müssen zum Erreichen der Insel die Fahrbahn überqueren, was u.a. Lichtsignalanlagen (Ampeln) und Absperrgitter an der Bahnsteigrückseite erfordert
  • beanspruchen viel Platz im Straßenquerschnitt
  • um Umwege zu vermeiden, benötigen Haltestelleninseln Zugänge aus allen Richtungen

Der hierfür geltende beispielhafte Musterpläne

sind hier dargestellt und als download verfügbar.

Weitere Planungsdetail und Festlegungen zu

  • Haltestelle und Wartebereich
  • Blindenleiteinrichtung
  • Einrichtungen für Rollstuhlfahrer

regelt der Magdeburger Standard in seiner gültigen Fassung.

Straßenbahnhaltestelle als KAP

Grundlegende Merkmale:

  • ein - und aussteigende Fahrgäste müssen keine Fahrbahn überqueren
  • Mitbenutzung der Gleise durch Kfz-Verkehr
  • um das Begegnen von breiten Fahrzeugen (LKW, Busse) im Haltestellenbereich zu ermöglichen, muss  eine Gleisverziehung erfolgen

Der hierfür geltende beispielhafte Musterpläne

sind hier dargestellt und als download verfügbar.

Weitere Planungsdetail und Festlegungen zu

  • Haltestelle und Wartebereich
  • Blindenleiteinrichtung
  • Einrichtungen für Rollstuhlfahrer

regelt der Magdeburger Standard in seiner gültigen Fassung.

Straßenbahnhaltestelle mit angehobener Fahrbahn

Grundlegende Merkmale:

  • zwischen Fahrbahn und Bahnsteigkante ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 1m
  • im Schutzstreifen sind Poller zur sichtbaren Abgrenzung der Bahnsteigkante
  • Warteflächen sind im Gehwegbereich
  • durch die Anhebung der Fahrbahn entsteht ein niveaugleicher Übergang vom Gehweg (über die Fahrbahn) zur Bahn

Der hierfür geltende beispielhafte Musterpläne

sind hier dargestellt und als download verfügbar.

Weitere Planungsdetail und Festlegungen zu

  • Haltestelle und Wartebereich
  • Blindenleiteinrichtung
  • Einrichtungen für Rollstuhlfahrer

regelt der Magdeburger Standard in seiner gültigen Fassung.

Straßenbahnhaltestelle mit angehobenen Radfahrstreifen

Grundlegende Merkmale:

  • Fahrgäste queren über den schmalen Radfahrstreifen
  • Radfahrende halten an der Rampe
  • Warteflächen sind im Gehwegbereich
  • durch die Anhebung des Radfahrstreifens entsteht ein niveaugleicher Übergang vom Gehweg (über Radfahrstreifen) zur Bahn

Der hierfür geltende beispielhafte Musterpläne

sind hier dargestellt und als download verfügbar.

Weitere Planungsdetail und Festlegungen zu

  • Haltestelle und Wartebereich
  • Blindenleiteinrichtung
  • Einrichtungen für Rollstuhlfahrer

regelt der Magdeburger Standard in seiner gültigen Fassung.

HINWEIS: Straßenbahnhaltestellen mit angehobenem Radfahrsteifen sollten aufgrund der nicht gegebenen Absicherung des Fahrgastwechsels gegenüber dem querenden Radverkehr besonderen städtebaulichen Situationen als Sonderbauform vorbehalten werden.

Die Bahnsteigkante (Bord) sowie der angrenzende Sicherheitsstreifen sind keine Betriebsanlagen gemäß BOStrab.

Bushaltestellen

Die Musterhaltestellen für den Busverkehr gliedern sich in die Haltestellenformen

Bushaltestelle am Fahrbahnrand

Der hierfür geltende beispielhafte Musterpläne

sind hier dargestellt und als download verfügbar.

Weitere Planungsdetail und Festlegungen zu

  • Haltestelle und Wartebereich
  • Blindenleiteinrichtung
  • Einrichtungen für Rollstuhlfahrer

regelt der Magdeburger Standard in seiner gültigen Fassung.

Bushaltestelle als KAP

Der hierfür geltende beispielhafte Musterpläne

sind hier dargestellt und als download verfügbar.

Weitere Planungsdetail und Festlegungen zu

  • Haltestelle und Wartebereich
  • Blindenleiteinrichtung
  • Einrichtungen für Rollstuhlfahrer

regelt der Magdeburger Standard in seiner gültigen Fassung.

Bushaltestelle als Busbucht

Der hierfür geltende beispielhafte Musterpläne

sind hier dargestellt und als download verfügbar.

Weitere Planungsdetail und Festlegungen zu

  • Haltestelle und Wartebereich
  • Blindenleiteinrichtung
  • Einrichtungen für Rollstuhlfahrer

regelt der Magdeburger Standard in seiner gültigen Fassung.

Fahrzeuge

Die Gestaltung der Fahrzeuge (Straßenbahn und Bus) hat wesentlichen Einfluss auf die Umsetzung eines barrierefreien ÖSPV. Im Hinblick auf die Minimierung des „Restspaltes“ besteht dabei eine unmittelbare Abhängigkeit zum Bereich Haltestellen.

Der Magdeburger Standard soll die wesentlichen Anforderungen an barrierefreie Fahrzeuge im ÖSPV definieren. Dabei können unterschiedliche Qualitätsansprüche (große Anzahl von Sitzplätzen, große Mehrzweckbereiche, definierte Fahrzeuggrößen) nicht immer vollumfänglich berücksichtigt werden. Der Magdeburger Standard stellt insofern einen tragfähigen Kompromiss dar, welche die Belange der Barrierefreiheit in den Fokus rückt, im Sinne des Universal Designs aber gleichermaßen für alle Fahrgäste zu einem deutlichen Komfortgewinn beitragen kann.

Grundlegende Anforderungen

Bestehende grundlegende Anforderungen, Planungsdetails und Festlegungen für Fahrzeuge wie:

  • Fahrgastinformation,
  • Bedienelemente,
  • Beleuchtung,
  • Bewegungsraum im Fahrzeug,
  • Bodenbeläge,
  • Haltemöglichkeiten,
  • Farbwahl und Kontraste,
  • Piktogramme und
  • Zulässigkeit von Werbung

regelt der Magdeburger Standard in seiner gültigen Fassung.

Künftige Fahrzeugausstattungen sind so vorzunehmen, dass die nach dem Magdeburger Standard geschaffenen Infrastrukturen weiter genutzt werden können und insbesondere die Vorgaben von „Restspalt“ und „Reststufe“ das definierte Maß nicht überschreiten bzw. dieses weiter unterschreiten. Langfristiges Ziel des Magdeburger Standards ist die weitere Reduzierung von „Restspalt“ und „Reststufe“ auf jeweils unter 5,0 cm.

Fahrgastinformation

Grundlegend muss bei der Informationsübermittlung möglichst das sogenannte „2-Sinne-Prinzip“ Berücksichtigung finden.

Barrierefreie Fahrgastinformation umfasst die Aspekte

  • Information über die Barrierefreiheit der Infrastruktur und Fahrzeuge sowie
  • Barrierefreiheit der Medien zur Übermittlung von Informationen.

Die Bedeutung von taktiler (tastbarer) Fahrgastinformation (z.B. persönliche Fahrpläne in Blindenschrift) nimmt bei fortschreitender Entwicklung digitaler Kommunikations- und Informationstechnologien ab. Taktile Fahrgastinformation hat daher lediglich im Bereich der Bedienelemente als grundlegender Standard zu erfolgen.

Weitere Anforderungen und Festlegungen zu

  • Barrierefreie Schriftarten,
  • Schriftgrößen,
  • Printmedien (Inhalt und Erscheinung),
  • dynamischen Fahrgastinformation an Haltestellen
  • statischen Fahrgastinformation an Haltestellen
  • Bedieneinrichtungen (Fahrscheinautomaten, Informationssäulen),
  • linienspezifische Fahrgastinformation am Fahrzeug,
  • Information zum barrierefreien Einstieg,
  • Fahrgastinformation im Fahrzeug,
  • Dynamische Innenanzeigen im Fahrzeug,
  • Information zur Kennzeichnung von Sitzplätzen im Fahrzeug,
  • Internet basierte und mobile Anwendungen,
  • Farbwahl und Kontraste,
  • Werbung,
  • Akustische Fahrgastinformationen im Fahrzeug,
  • Akustische Fahrgastinformationen am Fahrzeug bzw.
  • Akustische Fahrgastinformationen an Haltestellen

regelt der Magdeburger Standard in seiner gültigen Fassung.

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Herr Siesing

Stadtplanungsamt, Abteilung Verkehrsplanung
Sachbearbeitung Konzeptionelle Verkehrsplanung

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D-39128 Magdeburg

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