So ist es gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz verboten:
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu verletzen,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder gar zu zerstören,
- Lebensstätten wild lebender Tiere oder Pflanzen (z.B. Vogelnester, Überwinterungsräume von Fledermäusen) zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören,
- Wiesen, Feldraine, Hecken oder sonstige ungenutzte Flächen abzubrennen oder so zu behandeln (z.B. durch Herbizide), dass die Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
- Bäume, Hecken, Gebüsche, sonstige Gehölze und Röhrichte in der Zeit zwischen dem 01. März bis zum 30. September eines Jahres abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen,
- ständig wasserführende Gräben mit Grabenfräsen zu beräumen.
Weitere Regelungen
Gleichwohl ist es erlaubt (soweit kein besonderes Betretungsverbot vorliegt, z.B. in Naturschutzgebieten), für den persönlichen Bedarf einen Blumenstrauß zu pflücken, Heilkräuter zu sammeln oder Pilze zu suchen. Insbesondere die Sperrfrist für den Rückschnitt von Bäumen, Büschen und Röhrichten (01.03 bis 30.09. eines Jahres) steht oftmals im Mittelpunkt von Anfragen an die Naturschutzbehörde. Schonende Form- und Pflegeschnitte an Bäumen und Sträuchern (z.B. der jährliche Formschnitt an Ligusterhecken, Sommerschnitt an Obstgehölzen usw.) sind auch während der o.g. Sperrfrist zulässig. Sollte die Fällung von Bäumen oder der Rückschnitt von Gehölzen bzw. Röhricht aus zwingenden Gründen in der Sperrfrist unumgänglich sein, kann ein Antrag auf Befreiung von den Verboten des § 39 Bundesnaturschutzgesetz an die untere Naturschutzbehörde gerichtet werden. Es empfiehlt sich, das konkrete Problem vor der Antragstellung mit den zuständigen Mitarbeiterinnen → s. Baumschutz zu besprechen.