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Artenschutz

Es ist nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund ihnen nachzustellen, sie zu fangen und zu töten,- wildwachsenden Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,- die Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,- die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu vernichten,- in der Zeit vom 1. März bis 31. August Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören,-in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Bäume und Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder solche Bäume zu fällen.

Allgemeiner Artenschutz

Der allgemeine Artenschutz umfasst generelle Regelungen zum Schutz aller wild lebenden Tier – und Pflanzenarten.


Besonderer Artenschutz

Der besondere Artenschutz umfasst weiterhin die Kontrolle des Handels und der Züchter, ob für Tiere, die unter Artenschutz stehen, Herkunftsnachweise vorliegen. Weiterhin werden Tiergehegegenehmigungen erteilt.

Frau Ruth Lücke
Baum- und Artenschutz Stadtgebiet Süd-Ost
Telefon: +49 391 540-2585 E-Mail: ruth.luecke@ua.magdeburg.de