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eAT - elektronischer Aufenthaltstitel

Die Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG, Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind, Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind und die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz (auf Wunsch) werden seit dem 01.09.2011 als eigenständiges elektronisches Dokument ausgestellt.

eAT im Scheckkartenformat

Der eAT in Größe einer Scheckkarte hat einen integrierten Chip, auf dem neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert werden. Er wird als separates Dokument ausgestellt. Der eAT ist jedoch kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig in Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.
Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt.

Wann muss ich einen eAT beantragen?

  • Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel läuft ab – Beantragung mindestens 4 Wochen vor Ablauf
  • der Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, ist abgelaufen oder verloren gegangenund Sie haben einen neuen Pass erhalten (Übertrag)
  • Ihnen wird erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt

Was ist bei der Beantragung des eAT zu beachten?

Jede Person muss persönlich in der Ausländerbehörde vorsprechen.
Zur Abholung des eAT in der Ausländerbehörde ist ebenfalls die persönliche Vorsprache erforderlich.
Den eAT produziert die Bundesdruckerei in Berlin. Es wird mit Wartezeiten von 4 bis 6 Wochen gerechnet.

Bleiben die Aufenthaltstitel in Form der Klebeetiketten weiterhin gültig?

Ja, längstens bis zum 31.08.2021. Es erfolgt bis zum Gültigkeitsende kein Umtausch bisher erteilter Klebeetiketten.