Vergnügungssteuer wird erhoben für die entgeltliche Durchführung folgender Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet:
Spielgerätesteuer
- Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten (einschließlich der Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder), Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele, sofern die Benutzung der Geräte und Spiele von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist.
Pauschsteuer
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen
Steuer nach der Roheinnahme
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos sowie der Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung solcher Filme
- Ausspielen von Geld- oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen