Liegen die Voraussetzungen für eine Schutzanerkennung in Deutschland oder die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht vor, lehnt das BAMF den Asylantrag gemäß den Vorschriften des Asylverfahrensgesetz ab.
Die Ablehnung des Asylantrages wird dem Asylsuchenden schriftlich mitgeteilt, eine Ausreisepflicht liegt dann vor. Hiergegen können verschiedene Rechtsmittel (Z.B. Eilantrag oder Klage) bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden.
Bestätigt ein Gericht jedoch die Entscheidung des BAMF, ist der Ausländer ausreisepflichtig. Verlässt der Ausländer Deutschland nicht freiwillig werden Maßnahmen zu seiner Aufenthaltsbeendigung durch die zuständige Ausländerbehörde eingeleitet.
Der Ausländer wird bis zu seiner Ausreise geduldet; er erhält eine Duldung.
Ausnahme: DÜ-Verfahren
Die Ablehnung des Asylantrages wird dem Asylsuchenden schriftlich mitgeteilt, eine Ausreisepflicht liegt dann vor. Hiergegen können verschiedene Rechtsmittel (Z.B. Eilantrag oder Klage) bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden.
Bestätigt ein Gericht jedoch die Entscheidung des BAMF, ist der Ausländer ausreisepflichtig. Verlässt der Ausländer Deutschland nicht freiwillig werden Maßnahmen zu seiner Aufenthaltsbeendigung durch die zuständige Ausländerbehörde eingeleitet.
Der Ausländer wird bis zu seiner Ausreise geduldet; er erhält eine Duldung.
Ausnahme: DÜ-Verfahren