Inhalt

Die Bußgeldstelle gehört zum Fachdienst Gewerbe- und allgemeine Ordnungsangelegenheiten des Fachbereiches Ordnung.und Gewerbeangelegenheiten.

Oft kommt es zu Verwechslungen mit der Zentralen Bußgeldstelle des technischen Polizeiamtes Sachsen-Anhalt.

Die Gruppe Sonstige Ordnungswidrigkeiten befasst sich mit:

  • Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen gewerbliche Gesetze, Vorschriften und Anordnungen
  • Verfolgung und Ahnung von Verstößen gegen alle anderen Gesetze, Verordnungen und Satzungen, für deren Durchführung die Landeshauptstadt Magdeburg zuständig ist

Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften zum Halten und Parken (ruhender Verkehr)
  • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die bei der Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten oder der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr aufgrund eigener Kontrollen festgestellt werden (fließender Verkehr)

Erreichbarkeit und Ansprechpartner/innen

  Zimmer Telefonnummer
Teamleiterin Bußgeldstelle
   
Frau Fuchs BB 2.26 (0391) 540 2180
     
     

Gruppenleiterin Sonstige
Ordnungswidrigkeiten

   
Frau Sonnenberg BB 2.33 (03 91) 5 40 21 77
     
Sachbearbeiter Sonstige
Ordnungswidrigkeiten
   
Frau Hausdorf, S.
BB 2.33 (03 91) 5 40 21 70
Frau Schöne BB 2.31 (03 91) 5 40 21 55
Frau Schmidt, A. BB 2.31 (03 91) 5 40 21 73
Frau Kirsten
BB 2.33 (03 91) 5 40 21 79
     
     
Gruppenleiterin Verkehrs-
ordnungswidrigkeiten
   
Frau Cruse BB 3.02 (03 91) 5 40 21 62
     
Sachbearbeiter
fließender Verkehr
   
     
Aktenzeichenbereich
7.1770.xxxx00.x - 7.1770.xxxx34.x
   
 Herr Graupner BB 3.11  (03 91) 5 40 49 76
     
Aktenzeichenbereich
7.1770.xxxx35.x - 7.1770.xxxx68.x
   
 Herr Baumann BB 3.11  (03 91) 5 40 21 14



Aktenzeichenbereich
7.1770.xxxx69.x - 7.1770.xxxx99.x 
   
Herr Hedrich BB 3.11 (03 91) 5 40 20 69
     
     
     



Sachbearbeiterinnen
ruhender Verkehr
   
Aktenzeichenbereich
5.155x.xxxx00.x - 5.155x.xxxx14.x
   
Frau Ahlburg BB 2.25 (03 91) 5 40 21 66
     
Aktenzeichenbereich
5.155x.xxxx15.x - 5.155x.xxxx29.x
   
Frau Barkowsky BB 2.25 (03 91) 5 40 21 63
     
Aktenzeichenbereich
5.155x.xxxx30.x - 5.155x.xxxx44.x
   
Frau Voigt BB 2.25 (03 91) 5 40 21 67
     
Aktenzeichenbereich
5.155x.xxxx45.x - 5.155x.xxxx58.x
   
Frau Völckel BB 2.25 (03 91) 5 40 21 61
     
Aktenzeichenbereich
5.155x.xxxx59.x - 5.155x.xxxx73.x
   
Frau Bartsch BB 2.25 (03 91) 5 40 21 64
     
Aktenzeichenbereich    
5.155x.xxxx74.x - 5.155x.xxxx86.x    
Frau Stoye  BB 2.25  (03 91) 5 40 21 68
     
Aktenzeichenbereich    
5.155x.xxxx87.x - 5.155x.xxxx99.x    
Frau Welz BB 2.25 (03 91) 5 40 21 69

 


Allgemeine Hinweise zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

In der Gruppe Verkehrsordnungswidrigkeiten werden die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Außendienst erfassten Ordnungswidrigkeiten im ruhenden und fließenden Verkehr weiterbearbeitet. Von hier aus werden die Verwarnungsgeldangebote/Anhörungen versendet, die Antworten hierauf bearbeitet und die Bußgeldbescheide oder Kostenbescheide erlassen.

Jedem Betroffenen wird im Verwarnungsverfahren zunächst die Gelegenheit gegeben, durch sein Einverständnis mit der angebotenen Verwarnung und der fristgerechten Bezahlung des Verwarnungsgeldes das Verfahren bereits an dieser Stelle ohne weitere Kosten zu beenden.

Jedem Betroffenen steht es natürlich frei, sich zum vorgeworfenen Verstoß zu äußern. Dies kann schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder persönlich erfolgen. Sofern nachvollziehbare entlastende Umstände vorliegen, wird das Verfahren eingestellt, anderenfalls ein Bußgeldbescheid oder Kostenbescheid erlassen. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit zusätzlichen Kosten verbunden (zurzeit 25,00 Euro Gebühr und 3,50 Euro für die Zustellung des Bescheides) und dieser ergeht ohne zusätzliche vorherige Mitteilung der Entscheidung.

Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist nicht davon abhängig, dass diese von einem städtischen Bediensteten oder der Polizei festgestellt wird. Jede Person kann eine Ordnungswidrigkeit unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften anzeigen.  Da mit der Anzeige die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, richtet sich die Zulässigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Danach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (hiermit ist die oder der Anzeigende gemeint) oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. 

Die Anzeige ist schriftlich einzureichen oder der Anzeigende oder die Anzeigende kann die Anzeige auch persönlich bei den Sachbearbeiterinnen erstatten, wobei die Anzeige dann zur Niederschrift aufgenommen wird (§ 158 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Tatort (Straße und ggf. Hausnummer)
  • Tattag und Tatzeit
  • Art der Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen eine Vorschrift der StVO)
  • Kennzeichen des Fahrzeuges, ggf. Farbe, Hersteller und Typ
  • Name und Anschrift des Anzeigenerstatters/der Anzeigenerstatterin
  • ggf. Benennung von weiteren Zeugen
  • ein Foto sollte als Beweismittel beigefügt sein


Bitte übersenden Sie die Anzeige nicht per einfacher E-Mail, da diese Art der Übermittlung der Daten nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht und eine einfache E-Mail als elektronisches Dokument ohne qualifizierte Signatur nicht die Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr erfüllt. Zum elektronischen Rechtsverkehr wird auf § 32a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verwiesen. Unter dem Link „Kontakt“ (siehe oben) sind bei „2. Formgebundene Schreiben“ weitere Informationen zur Einreichung elektronischer Dokumente zu erhalten.

Wichtiger Hinweis:
Auch Parkverstöße können Punkte in Flensburg einbringen.

Der neue Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist mittlerweile ein halbes Jahr in Kraft. Vielen Autofahrenden ist vermutlich noch nicht bewusst, dass es nunmehr auch durch Parkverstöße zu Punkt-Eintragungen im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg kommen kann. Hierauf möchte das Ordnungsamt Magdeburg aus gegebenem Anlass hinweisen. Immerhin wurde seit November 2021 in 68 Fällen ein solcher Punkt im Rahmen eines Parkverstoßes verhängt (Stand: 09.05.2021).

Hier ein Überblick zu den wichtigsten Parkverstöße, welche zusätzlich zur Geldbuße mit einem Punkt in o.g. Register belegt sind:

  • Parken auf dem Gehweg mit Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender

  • Halten in der zweiten Reihe mit Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender

  • Entgegen der Ausschilderung nicht den rechten Gehweg zum Parken nutzen mit Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender

  • Parken auf einem unbeschilderten Radweg mit Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender

  • Parken auf einem ausgeschilderten Radweg mit Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender

  • Parken auf einem ausgeschilderten Geh- und Radweg mit Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender

  • Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer*innen mit Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender