otto fördert kunst und kultur
Unsere Dienstleistungen
- Beratung bei der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten und Entwicklung von Projekten
- Beratung bei Antragstellungen
- Unterstützung bei der Realisierung kultureller und künstlerischer Projekte
- Antragsprüfung und -bearbeitung
- Begleitung von Vereinen und Initiativen im gesamten Zuwendungsverfahren
Kulturförderung von Projekten und Institutionen
Zweck der Zuwendung
Die Landeshauptstadt Magdeburg fördert freie kulturelle und künstlerische Projekte und Institutionen, an deren Durchführung bzw. deren Bestand die Landeshauptstadt Magdeburg ein erhebliches Interesse hat. Die Fachförderrichtlinie Kultur ist mit ihrer Beschlussfassung durch den Stadtrat am 15.04.2021 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten trat die alte Fassung der Fachförderrichtlinie in der Fassung vom 30.06.2009 außer Kraft.
Fachförderrrichtlinie Kultur
Fachförderrichtlinie Kultur - Merkblatt für Antragstellende
Zum Begriff der Zuwendung
Zuwendungen sind grundsätzlich freiwillige Leistungen, ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Landeshauptstadt Magdeburg aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Form der Zuwendung
Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
Arten der Zuwendung
- Projektförderung
- Institutionelle Förderung
Gegenstand der Zuwendung
- Förderbereiche:
- Bildende und Angewandte Kunst
- Darstellende Kunst / Theater
- Heimatpflege
- Kinder- und Jugendkultur
- Musik
- Literatur
- Soziokultur / Stadtteilkulturzentren
- spartenübergreifende bzw. interdisziplinäre Projekte
Schwerpunkt der Förderung
Öffentliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Vorträge, Lesungen, Theateraufführungen, Konzerte, Kurse und Workshops zur Belebung der Magdeburger Kulturszene.
Zuwendungsempfänger*innen
Zuwendungsempfänger*innen können natürliche und juristische Personen sein, die Aufgaben, an deren Erfüllung die Stadt ein erhebliches Interesse hat, erfüllen und/ oder gemeinnützig arbeiten. Förderungen erhalten insbesondere ortsansässige Vereine, Kulturschaffende sowie Künstler*innen und Künstlergruppen, die gemeinnützige kulturelle und künstlerische Projekte realisieren.
Antragstellung
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich zu stellen. Hierzu ist ausschließlich das digitalisierte Formular des Kulturbüros zu verwenden. Dieses steht in Kürze zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen und Formulare
Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmungen Projektförderung
Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen Institutionelle Förderung
Anlage 3 Zuwendungsrechtsergänzungserlass
Anlage 4 Datenschutzerklärung
Anlage 5 Online-Antragsformular - Bitte nutzen Sie diesen Link
Anlage 6 Die Beantragung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist im Online-Antragsformular integriert (siehe Anlage 5)
Anlage 7 Formular Anerkennung Zuwendungsbescheid
Anlage 8 Formular Geldbedarfsanforderung
Anlage 9 Formular Verwendungsnachweis
Erklärung Eigenarbeitsleistungen
Anerkennung Änderungsbescheid
Umwidmungsantrag
Antragsfrist
30.09. des Vorjahres
Antragsberatung
Das Kulturbüro bietet allen Interessenten und insbesondere erstmaligen Antragsteller*innen Beratung bei der Antragstellung und im Zuwendungsverfahren an.
Ansprechpartner*innen
Anschrift:
Kulturbüro der Landeshauptstadt Magdeburg
Julius-Bremer-Str. 10
39104 Magdeburg
Sekretariat des Kulturbüros:
Tel.: 0391 / 540-2134
Fax.: 0391 / 540-2136.
Stand vom 20.06.2024
Kulturförderung 2024 - Freie Projektförderung
FAQs - Häufig gestellte Fragen zum Erhalt von Zuwendungen für Projekte
Welche Formulare muss ich bis wann einreichen?
Um eine Förderung zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag bis zum 30.09. des Vorjahres zu stellen.
Dabei sind ausschließlich die Vordrucke des Kulturbüros zu verwenden.
Was muss der Antrag beinhalten?
Pflichtbestandteile des Antrags sind mindestens eine aussagekräftige Projektbeschreibung, ein verbindlicher Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine eigenhändige Unterschrift.
Vereine reichen zusätzlich einen aktuellen Vereinsregisterauszug, die aktuell gültige Satzung und den letzten Freistellungsbescheid des Finanzamtes ein (nicht älter als 5 Jahre). Es sind die Unterschriften von den Vertretungsberechtigten zu leisten (z.B. gemäß der Satzung bei Vereinen).
Was enthält der Kosten- und Finanzierungsplan?
Der Kosten- und Finanzierungsplan enthält alle zu erwartenden / geplanten Ausgaben und alle zu erwartenden / geplanten Einnahmen (z.B. Eintrittsgelder, Spenden, weitere Fördermittel, etc.) sowie die vor Antragstellung zur Verfügung stehenden Eigenmittel der Antragstellenden.
Die Summe der Einnahmen muss der Summe der Ausgaben entsprechen. Sind mehrere Fördermittelgeber*innen an dem Projekt beteiligt, so ist jedem Fördermittelgebenden ein identischer Kosten-und Finanzierungsplan vorzulegen.
Was, wenn Eigenmittel nicht in Geld zur Verfügung stehen, aber sich ehrenamtliche Helfer engagieren werden?
Unbare Eigenarbeitsleistungen können als Eigenmittel anerkannt werden. Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Eigenarbeitsleistungen als Eigenmittel angerechnet werden dürfen, wenn dies im Antrag konkret anhand der zu leistenden Tätigkeit kalkuliert angegeben wird, während der Durchführung tatsächlich die für das Projekt notwendige Eigenarbeitsleistungen durch Ehrenamtliche ohne eine Gegenleistung (egal welcher Art) erbracht werden und im Verwendungsnachweis die geleistete Arbeit in Form von geeigneten Dokumenten nachgewiesen wird.
Pauschalwerte
a) für einfache Tätigkeiten, für die eine berufliche Ausbildung nicht erforderlich ist: 6,50 EUR pro Stunde
b) für Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrungen erforderlich sind (Nachweis erforderlich): 9,00 EUR pro Stunde
c) für höherwertigere Tätigkeiten wie die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und anderen Dienstleistungen, die eine Hochschul- oder vergleichbare Ausbildung erfordern (Nachweis erforderlich): 12,00 EUR pro Stunde
Wann darf mit dem Projekt begonnen werden?
Mit dem Projekt darf grundsätzlich erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Muss mit der Maßnahme vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden, ist die schriftlich begründete Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns erforderlich (frühestens ab 01.01. im Jahr der Förderung). Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird noch keine Entscheidung bzgl. der Gewährung einer Zuwendung getroffen. Auch ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Antragstellende handeln auf eigenes Risiko.
Wenn Antragstellende vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns finanzielle Verpflichtungen eingehen (z.B. durch Abschluss von Verträgen), ist die Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen. Wird ein Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns festgestellt, ist die gesamte Fördersumme zurückzuzahlen. Zusätzlich fallen Strafzinsen an.
Wie werden die Fördermittel abgerufen?
Voraussetzung für Auszahlungen aus der gesamten Zuwendungssumme ist die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Auszahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dabei ist das Musterblatt zu verwenden. Abgerufene Fördermittel müssen innerhalb von 2 Monaten verbraucht werden.
Welche Pflichten ergeben sich aus der Bewilligung?
Alle Änderungen sind rechtzeitig, schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Das Kulturbüro prüft auf der Grundlage der Mitteilungen der Zuwendungsempfänger*innen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin bestehen und erlässt ggf. einen Änderungsbescheid.
Bei allen Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen, ist durch den Satz „Gefördert durch das Kulturbüro der Landeshauptstadt Magdeburg“ auf die Förderung hinzuweisen.
Verträge sind zum Zwecke des Nachweises grundsätzlich schriftlich abzuschließen und müssen konkrete Angaben zu Vertragspartner*innen, Vertragsgegenstand, finanziellem Umfang und zeitlicher Einordnung enthalten. Geschlossene Verträge werden grundsätzlich durch das Kulturbüro überprüft.
Bei Personalkosten ist das Besserstellungsverbot zu beachten, welches festlegt, dass sich Zuwendungsempfänger*innen bei den Personalkosten (und auch bei Sachleistungen) an den Grundsätzen orientieren müssen, wie sie für Mitarbeiter*innen des öffentlichen Dienstes gelten.
Vergabe von Aufträgen an Dritte innerhalb eines Projektes verpflichten die Antragstellenden, sich an das Vergaberecht zu halten (z. B. Vertragsordnung für Bauleistungen -VOB-, Vertragsordnung für Leistungen -VOL-, etc.).
Die Einhaltung der Vorschriften und Entscheidung des Antragstellenden ist durch Vorlage der Angebote nachzuweisen.
Wie wird das Projekt abgerechnet?
Nach Abschluss des Projektes erfolgt eine Verwendungsnachweisprüfung. Dabei wird u.a. geprüft, ob der Zuwendungszweck erfüllt wurde, der im Bescheid festgelegte Bewilligungszeitraum und Finanzierungsplan eingehalten worden sind und ob die Vergabevorschriften beachtet wurden.
Der Verwendungsnachweis besteht mindestens aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen wird durch die zuständige Sachbearbeiterin/ den zuständigen Sachbearbeiter auf Grundlage der Prüfvorschriften der Landeshautstadt Magdeburg mitgeteilt.
Im Sachbericht sind Ablauf der durchgeführten Maßnahme, Dauer, Erfolg und Auswirkungen des Projekts zu erläutern.
Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes zu erfassen.
Die Originalbelege sind entsprechend der Nummerierung im zahlenmäßigen Nachweis zu ordnen und zu kennzeichnen. Es können nur Belege und Verträge berücksichtigt werden, die eindeutig dem Projekt zuzuordnen sind. Fehlende Angaben auf den Originalbelegen oder nicht zweckgerechte Verwendung etc. führen zur Nichtanerkennung und ggf. zu Rückforderungen.
Kulturbeirat
Der Stadtrat hat zusammen mit der Fachförderrichtlinie Kultur beschlossen, zur fachlichen Unterstützung der Arbeit des Kulturausschusses einen beratenden Kulturbeirat zu bilden. Für die Arbeit des Kulturbeirats trat vorliegende Geschäftsordnung mit ihrer Beschlussfassung durch den Stadtrat am 15.04.2021 in Kraft.
- Kultur-und Kreativwirtschaft
- Bildkünstlerischer Bereich
- Stadtteil/ Soziokultur
- Literatur
- Musik
- Stadtgesellschaft
- Festivals/Kulturevents, Jugendkultur, Clubs
- Performative Künste