Inhalt

Fundbüro

Was sind Fundsachen?

Was sind Fundsachen?

Fundsachen sind nur verlorene Sachen (§ 965 Absatz 1 BGB). Verloren sind Sachen, deren Besitz zufällig und nicht nur vorübergehend abhanden gekommen ist. Verloren sind auch gestohlene und dann vom Dieb weggeworfene Sachen.

Öffnungszeiten


Das Fundbüro im Neuen Rathaus/Bei der Hauptwache 4 ist wie folgt geöffnet:

  • Montag, Donnerstag, Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
  • Mittwoch geschlossen
Fundanzeigen können auch schriftlich erstattet werden. Informationen zur Fundanzeige finden Sie unter "Informationen für Finder". 

Über hier im Fundbüro abgegebene oder angezeigte Fundsachen können Sie sich weiter unten  bei "Virtuelles Fundbüro - Informationen für Verlierer" in der verlinkten Online-Suche informieren.

 

Rechtsgrundlagen

Allgemeines und rechtliche Grundlagen

Aufgaben des Fundbüros und rechtliche Grundlagen
Innerhalb der Verwaltung der Landeshauptstadt Magdeburg nimmt das Fundbüro die Aufgaben der Fundbehörde wahr. Das Fundbüro ist organisatorisch dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnungsamt zugeordnet.

Das Fundbüro fungiert auch als Sammelstelle für Behördenfunde. Sofern Fundsachen in den Geschäftsräumen der Verwaltung der Landeshauptstadt Magdeburg gefunden werden und nicht sofort dem Eigentümer zurückgegeben werden können, werden diese auch dem Fundbüro übergeben.

Auf Fundsachen sind die Vorschriften der §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sie finden das BGB unter:
www.gesetze-im-internet.de

Informationen für Finder - Fundanzeige

 

Was muss ich tun, wenn ich eine Sache finde?

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen (§ 965 Absatz 1 BGB). Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich dem Fundbüro anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht (§ 965 Absatz 2 BGB).

Soweit eine Fundanzeige gegenüber dem Fundbüro erstattet werden muss, muss diese Anzeige folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Finders
  • Beschreibung der Fundsache
  • Fundort
  • Fundzeit (Tag und - soweit möglich - Uhrzeit)
  • Ort der Verwahrung
  • Erklärung, ob Finderlohn beansprucht wird oder nicht
  • Erklärung, ob möglicherweise der Finder auf das Recht zum Eigentumserwerb verzichtet oder nicht
  • Erklärung, ob bereits Aufwendungen getätigt wurden

Soweit die Sache im Fundbüro abgeliefert wird, bedarf es einer weiteren Erklärung des Finders. Die Fundbehörde darf nämlich die Sache nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB). Insofern muss der Finder erklären, ob er

  • der Herausgabe der Fundsache an den Berechtigten von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass das Fundbüro den Finderlohn und den Aufwendungsersatz vom Berechtigten erhebt und an ihn überweist) oder
  • sich die Entscheidung über die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem sich ein Berechtigter beim Fundbüro meldet.

Die Fundanzeige kann schriftlich oder persönlich im Fundbüro oder unter Nutzung der Online-Anzeige (siehe unten) erstattet werden. Bitte senden Sie keine Anzeige als unverschlüsselte E-Mail, da sich darin personenbezogene Daten befinden.

Online-Fundanzeige

Demnächst können Sie die Fundanzeige hier auch im Online-Service erstatten.  Leider ist der private Dienstleister nicht in der Lage, derzeit einen sicheren und korrekten Service zu gewährleisten.

Verwahrung der Fundsache oder Ablieferung im Fundbüro

Der Finder ist grundsätzlich erst einmal zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Der Finder ist jedoch berechtigt, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern. 

Eine Fundsache kann im Fundbüro zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. Kleinere Fundsachen können auch per Post in einem Umschlag zum Fundbüro gesandt werden. Der Umschlag ist mit der Anschrift

Landeshauptstadt Magdeburg
Fundbüro
Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg

zu versehen.  Der so adressierte Umschlag kann aber auch in jeden Briefkasten eines städtischen Dienstgebäudes eingeworfen werden. Die Sendung würde dann per Amtspost an das Fundbüro übermittelt. Wichtig ist noch, dass der Sendung eine Information beigefügt wird, die Rückschlüsse auf den Finder zulässt (Absender auf Umschlag oder auf einem im Umschlag liegenden Schreiben). Soweit noch keine Anzeige erfolgte, kann die Anzeige mit den erforderlichen Daten und Erklärungen in dem Umschlag mitgesendet werden.

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die Fundbehörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

In seltenen Fällen wird der Finder auf Anordnung der Fundbehörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Hinweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

Soweit der Finder die gefundene Sache selbst verwahrt, werden Daten des Finders an jede Person weitergeleitet, die glaubhaft machen kann, Verlierer, Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter zu sein. Die Weiterleitung der Daten ist erforderlich, weil der empfangsberechtigten Person ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht und die empfangsberechtigte Person diesen Herausgabeanspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen muss. Solange die Sache vom Finder verwahrt wird, ist die Auseinandersetzung über die Herausgabe ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Finder und möglichen Empfangsberechtigten.

Durch die Ablieferung kann sich der Finder von der Verwahrungspflicht befreien. Dadurch wird er auch von der Auseinandersetzung mit den Empfangsberechtigten befreit. Sobald die Sache hier im Fundbüro verwahrt wird, haben sich empfangsberechtigte Personen nicht mehr mit dem Finder, sondern mit der Fundbehörde auseinanderzusetzen.

Die Übermittlung von Daten des Finders an die empfangsberechtigte Person ist nach der Ablieferung nur noch dann erforderlich, wenn der Finder der Herausgabe der Sache an den Empfangsberechtigten nicht zustimmt. In einem solchen Fall müsste die empfangsberechtigte Person die Zustimmung des Finders zur Herausgabe gerichtlich durchsetzen. Hierfür benötigt die empfangsberechtigte Person zwingend die Daten des Finders, um den Anspruch geltend machen zu können.

Bitte beachten Sie auch die Information zum Datenschutz und das Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten

Welche Rechte habe ich als Finder?

Der Finder hat Anspruch auf:
  • Ersatz der Aufwendungen zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache sowie zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten, die den Umständen nach erforderlich sind, und
  • Finderlohn
Der Finderlohn beträgt:
  • 5 % bei einem Wert der Sache bis zu 500,00 Euro
  • bei einer Sache, die mehr als 500,00 Euro wert hat, 5 % von 500,00 Euro und 3 % von dem Betrag, der die 500,00 Euro übersteigt.
    (Beispiel: Die Sache ist 800,00 Euro wert. Für 500 Euro wird ein Finderlohn von 25,00 Euro fällig und für die restlichen 300,00 Euro werden 9,00 Euro berechnet, sodass insgesamt Anspruch auf einen Finderlohn von 34,00 Euro besteht.)
  • 3 % bei Tieren
  • nach billigem Ermessen des Empfangsberechtigten bei Sachen, die nur für den Empfangsberechtigten einen Wert besitzen
Der Anspruch auf Finderlohn ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Eigentumserwerb des Finders

Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes im Fundbüro erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund.

Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (sechs Monate nach der Anzeige des Fundes) wird der Finder, der nicht auf das Recht zum Erwerbe des Eigentums verzichtet hat, schriftlich unter Setzung einer Frist (in der Regel ein Monat) zur Entgegennahme der gefundenen Sache aufgefordert. In dieser Aufforderung wird darauf hingewiesen, dass das Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Fundsache auf die Landeshauptstadt Magdeburg übergeht, wenn die Fundsache nicht innerhalb der eingeräumten Frist abgeholt wird (§ 976 Absatz 2 BGB).

Wenn ich ein Tier finde, was tun?

Sollten Sie ein Tier finden, wenden Sie sich bitte an das Tierheim. Dass Tierheim erreichen Sie wie folgt:

Tierheim der Landeshauptstadt Magdeburg 

Sie können sich auch unter der Hotline (0391) 5 40 54 00 an den Ordnungsamtlichen Außendienst wenden oder unter:

funkzentrale-1@oa.magdeburg.de

Veräußerung von Fundsachen

 

Das Fundbüro veräußert in unregelmäßigen Abständen Fundsachen. Sofern Fundsachen  veräußert werden, würde nachfolgend darauf verwiesen.

  • Verkauf von Fahrrädern

    Das Fundbüro veräußert im Wege des freihändigen Verkaufs Fundsachen und sonstige Sachen.

    Mehr erfahren
    Lfd. Nr. 09
    Mehr erfahren

Verwertung von Fundsachen (Veräußerung)

Fundsachen, an denen die Landeshauptstadt Magdeburg kein Eigentum erwerben will, werden in der Regel freihändig veräußert.

Nach der Verwertung tritt der Erlös an die Stelle der Fundsache. Meldet kein Verlierer seine Rechte an und sind seit der in der Bekanntmachung genannten Frist drei Jahre verstrichen, fällt der Erlös der Landeshauptstadt Magdeburg zu.

Nach dem Eigentumsübergang auf die Landeshauptstadt Magdeburg können Fundsachen auch durch die Verwaltung genutzt werden.

Fundsachen, die sich nicht zur Verwertung oder zur Nutzung durch die Behörde eignen, können an karitative Einrichtungen abgeben werden.

Ist eine Verwertung der Fundsachen nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so werden diese vernichtet.

Welche Gebühren fallen an?

Bei der Abholung der gefundenen Sache durch den Verlierer oder durch den Finder nach dem Eigentumserwerb werden Gebühren erhoben:
  • für die Verwahrung der Fundsache

    • bei einem Schätzwert von 5 bis 25 EUR 2,60 EUR

    • bei einem Schätzwert von über 25 bis 500 EUR
      • für die Dauer von bis zu vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes
      • für die Dauer von mehr als vier Wochen 15 v. H. des Schätzwertes

    • bei einem Schätzwert von über 500 EUR
      • für die Dauer von bis zu vier Wochen 5 v. H. des Schätzwertes
        • mindestens 50 EUR
        • höchstens 250 EUR
      • für die Dauer von mehr als vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes
        • mindestens 75 EUR
        • höchstens 500 EUR

  • für Bescheinigungen - insbesondere zur Vorlage bei der Versicherung - und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten fallen 2,60 Euro an

Information zum Datenschutz und das Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten

Information zum Datenschutz und das Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Fundangelegenheiten

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.

1. Verantwortlicher

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg, - Die Oberbürgermeisterin -, Fachbereich Bürgerservice und Ordnungsamt, Bei der Hauptwache 4, 39104 Magdeburg, Telefon: (03 91) 5 40 20 41, E-Mail-Adresse: ordnungsamt@magdeburg.de, Internet-Adresse: www.magdeburg.de

2. Datenschutzbeauftragte

Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist Frau Querengässer-Bahr. Sie ist wie folgt zu erreichen: Landeshauptstadt Magdeburg, Datenschutzbeauftragte, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Telefon: Behördennummer 115, E-Mail-Adresse: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Das Erfassen, Speichern, Übermitteln und Verwenden der personenbezogenen Daten erfolgt für die Bearbeitung fundrechtlicher Angelegenheiten. Der oben genannte Verantwortliche hat als zuständige Behörde nach § 2 Nummer 6 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) die sich aus § 965 Absatz 2 Satz 1, § 966 Absatz 2 Satz 2, §§ 967, 973 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3, § 974 Satz 1, §§ 975 und 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebenden Aufgaben zu erfüllen. Auch hat der Verantwortliche als Behörde die sich aus den §§ 978 ff. BGB ergebenden Aufgaben wahrzunehmen. Insbesondere geht es dabei um die Sicherung von Rechten und die Durchsetzung der sich aus dem Fundrecht ergebenden Pflichten der Finder, Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten sind neben den oben angeführten Paragraphen der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), §§ 15, 20, 27 und 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen Anhalt (SOG LSA).

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

In den Verarbeitungsprozess sind innerhalb der Verwaltung der Landeshauptstadt Magdeburg einbezogen:

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Allgemeine Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, die die Aufgaben im Fundbüro wahrnehmen
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Ordnungsamtlicher Außendienst, die mit der Abholung von Fundsachen beauftragt werden, oder die zu verwahrende Sachen sichergestellt haben
  • Fachdienstleiter des Fachdienstes Allgemeine Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, Fachbereichsleiter des Fachbereiches Bürgerservice und Ordnungsamt, Beigeordneter für Umwelt, Personal und Allgemeine Verwaltung und Oberbürgermeister in besonderen Fällen (soweit Anfrage direkt an diese gerichtet wurden oder diese sich die Entscheidung vorbehalten haben)

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten außerhalb der Verwaltung der Landeshauptstadt Magdeburg sind:

  • Finder, Verlierer, Eigentümer oder sonstige Empfangsberechtigte
  • andere Fundbehörden, soweit die Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten in deren Bezirk wohnen oder zu erreichen sind
  • Behörden, die Dokumente ausstellen (insbesondere Ausweis- und Passbehörden sowie Fahrerlaubnisbehörden)
  • Polizeibehörden
  • Botschaften und Konsulate anderer Länder in Deutschland (bei Fundsachen, die ausländischen Verlierern zuzuordnen sind)
  • Kommunale Informationsdienste Magdeburg GmbH, Alter Markt 15, 39104 Magdeburg, und HSH Soft- und Hardware Vertriebs GmbH, Niederlassung: GS-Computerservice, Königsberger Straße 2, 37269 Eschwege, als externe Dienstleister bei der Nutzung des Fachverfahrens VOIS|FB Fundbüroverwaltung, in dem personenbezogene Daten erfasst werden

5. Speicherdauer

Das Fundrecht ist dem Rechtsgebiet Besondere Gefahrenabwehr zuzurechnen. Die zu führenden Verfahren sind Verwaltungsverfahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 20 Jahre nach Abschluss der Verfahren. Danach erfolgt eine Löschung der Daten. Handschriftlich geführte Fundbücher werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dauerhaft dem Stadtarchiv überlassen.

6. Ihre Rechte

Gemäß Artikel 15 DSGVO haben Sie ein Recht auf Auskunft des Verantwortlichen, ob Sie betreffende personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese Daten und Information zu den Verarbeitungszwecken; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder werden; falls möglich die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Dauer.

Sie haben nach Artikel 16 DSGVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung fehlerhafter Sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen.

Sie haben nach Artikel 17 DSGVO das Recht, die Löschung Sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe (Artikel 17 Absatz 3 DSGVO) vorliegen.

Sie haben das Recht, vom Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO zu verlangen, sofern eine der darin genannten Voraussetzungen gegeben ist.

Sofern die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht (Einwilligung in die Datenverarbeitung), haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft zu widerrufen.

Nach Artikel 77 Absatz 1 DSGVO haben Sie das Recht, Beschwerde gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu erheben, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.