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Schwarzarbeit anzeigen

Bekämpfung der Schwarzarbeit im Handwerk

Entsprechend dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt es sich um Schwarzarbeit u.a. wenn Dienst- und Werkleistungen im erheblichen Umfang erbracht werden

  • ohne den Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) angezeigt zu haben
  • ohne die erforderliche Reisegewerbekarte erworben zu haben (§ 55 Gewerbeordnung)  oder
  • ohne Eintragung in die Handwerksrolle (selbständiges Betreiben eines Handwerkes als stehendes Gewerbe)

Das Ordnungsamt (Abteilung Gewerbeangelegenheiten) ist entsprechend dem Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit für die Verfolgung o.g. Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Anzeigen und Hinweise zur Schwarzarbeit werden entsprechend entgegengenommen und geprüft.

Schwarzarbeit leistet derjenige, der bei der Erbringung oder Beauftragung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachkommt oder
  • die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Was ist keine Schwarzarbeit?
Keine Schwarzarbeit sind nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe erbracht werden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für folgende Verstöße nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständig, wenn damit Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht oder beauftragt werden:

  • Gewerbeausübung ohne Gewerbeanmeldung
  • Reisegewerbeausübung ohne Erlaubnis
  • unerlaubte Handwerksausübung (kein Eintrag in Handwerksrolle).

Zuständige Fachaufsicht und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Land Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt.

Der Zoll - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - ist für die Verfolgung von Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, Steuerhinterziehung sowie Verstößen gegen die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten zuständig.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gewerbe- und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg