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Erzieherische Maßnahmen

Eine angemessene erzieherische Maßnahme, die der Sozialarbeiter dem Gericht vorschlägt, kann z. B. sein:

  • eine richterliche Ermahnung
  • die Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden (d. h. unentgeltlich in der Feizeit in einer Einrichtung zu arbeiten)
  • die Zahlung einer Geldauflage, die z. B. einem gemeinnützigen Verein zugute kommt
  • die Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs oder die Annahme einer Betreuungsweisung
  • die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
  • die Verhängung eines Freizeitarrests (meistens an Wochenenden), Dauerarrestes (Zeitraum von einer bis zu vier Wochen)
  • Verhängung einer Jugendstrafe auf Bewährung und Jugendstrafe ohne Bewährung

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