Leistungen - Persönliche Hilfen -
Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des Bereiches der -Persönlichen Hilfen-
beraten und unterstützen:
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zu allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen
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zu Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
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zu Fragen zum Sorgerecht
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bei Konflikten in Familien- und Erziehungsproblemen (z. B. Erziehungsschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, Schulbummelei, Weglaufen, Lügen, Stehlen, Taschengeld, Pubertät und Ablösungsprozesse vom Elternhaus)
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bei der Regelung der elterlichen Sorge
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zu Fragen der Ausübung der Personensorge
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Hilfe zur Umsetzung des Umgangsrechtes durch nicht sorgeberechtigte Väter oder Mütter
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Pfleger und Vormünder
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bei Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
gewähren auf Antrag:
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Hilfen zur Erziehung ( Antrag auf Hilfe zur Erziehung [PDF-Dokument: 105 kB] + Merkblatt zum Antrag [PDF-Dokument: 146 kB] )
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche bei seelischer Behinderung ( Antrag gem. § 35a SGB VIII [PDF-Dokument: 180 kB] + Merkblatt zum Antrag [PDF-Dokument: 146 kB] + Anlage zum Antrag gem. § 35a SGB VIII [PDF-Dokument: 113 kB] )
- Hilfen für junge Volljährige ( Antrag auf Hilfe für Junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII [PDF-Dokument: 105 kB] + Merkblatt zum Antrag [PDF-Dokument: 146 kB] )
- Hilfe zur Umgangsregelung ( Antrag gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII [PDF-Dokument: 157 kB] + Merkblatt zum Antrag [PDF-Dokument: 146 kB] )
- Hilfe zur Bewältigung beruflicher und/oder sozialer Probleme in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform ( Antrag gem. § 13 Abs. 3 SGB VIII [PDF-Dokument: 164 kB] + Merkblatt zum Antrag [PDF-Dokument: 146 kB] )
- Unterbringung in einer Wohnform eines allein erziehenden Elternteils mit Kind/ern unter 6 Jahren ( Antrag zur Unterbringung gem. § 19 SGB VIII [PDF-Dokument: 105 kB] + Merkblatt zum Antrag [PDF-Dokument: 146 kB] )
wirken mit:
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bei der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen
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in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht
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in Verfahren zum Wohl des Kindes
Dienstleistungen mit beratendem Charakter sind gebührenfrei.
In den Fällen, in denen der Träger der Jugendhilfe ganz oder teilweise für den Lebensunterhalt von Kindern / Jugendlichen aufkommt, werden die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht bzw. junge Volljährige zu den Kosten herangezogen. Der Beitrag ist abhängig von der Höhe des Einkommens.
Zuständig für die Heranziehung anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Bereich - Wirtschaftliche Erziehungshilfe -.
Ein Termin zur ausführlichen Beratung zu allen gestellten Anträgen ist zwingend erforderlich, da Sie mit diesem Antrag einen Anspruch auf soziale Leistungen durch das Jugendamt geltend machen. Damit für das Beratungsgespräch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, ist es erforderlich, einen Termin mit der zuständigen Sozialarbeiterin/dem zuständigen Sozialarbeiter zu vereinbaren.
Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter arbeiten stadtteilbezogen. Hier erfahren Sie, welches Sozialzentrum für Sie zuständig ist.
Für Freie Träger der Jugendhilfe
Unterlagen/Dokumente Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung
Leistungsbericht ambulante HzE [PDF-Dokument: 68 kB]