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Ergebnis / amtliches Endergebnis

Das amtliche Endergebnis steht fest, wenn der Wahlausschuss das Ergebnis der Auszählungen geprüft und bestätigt hat. Am Wahlabend gibt der Wahlleiter ein "vorläufiges amtliches Endergebnis" bekannt, das noch nicht offiziell bestätigt ist.

EU-Bürger*in

Als Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Sie automatisch auch Unionsbürger*in.  Aus dieser Unionsbürgerschaft ergibt  sich u. a. das  Recht für

  • das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedsland , in dem Sie einen Wohnsitz haben

siehe auch:

Unionsbürger*in

Europawahl

Das Europäische Parlament wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. In Deutschland ist die Wahl des Europäischen Parlaments im Europawahlgesetz und der dazugehörigen Europawahlordnung, in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung, geregelt.

Europawahlgesetz (EuWG)

In der Bundesrepublik Deutschland gilt für die Wahl zum Europäischen Parlament das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG). Es konkretisiert die Vorgaben des Direktwahlaktes für die Europawahlen in der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu enthält das EuWG insbesondere nähere Vorschriften über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.

Europawahlordnung (EuWO)

Zur Durchführung des Europawahlgesetzes (EuWG) hat das Bundesminsterium des Innern gemäß § 25 Absatz 2 EuWG die Europawahlordnung erlassen, die die Vorgaben des Europawahlgesetzes konkretisiert. Die Europawahlordnung enthält u. a. Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl.

Einzelbewerber*in

Zur Bundestagswahl können im Wahlkreis auch Einzelbewerber*in antreten, die keiner Partei angehören.

Zur Landtagswahl  können im Wahlkreis Einzelbewerber*in antreten, die keiner Partei angehören, oder einer Partei angehören. Sie sind Direktkandidaten und werden mit der Personenstimme gewählt.

Zur Kommunalwahl und zur Wahl der Ortschaftsräte können auch Einzelbewerber*in antreten, die keiner Partei oder Gruppierung angehören.