Im Binnenschiffregister des Amtsgerichts erfolgen Eintragungen, Löschungen und Veränderungen von größeren Binnenschiffen in Bezug auf:
Grundsätzlich ist für eine Eintragung, Löschung oder Veränderung die vorherige Einschaltung eines Notars erforderlich.
In der Familienabteilung des Amtsgerichts werden Ehescheidungen und Folgesachen aus Ehescheidungen bearbeitet, wie:
"Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 BGB)."
Die Wirksamkeit der vom Betreuten abgegebenen Erklärungen werden (wie bei allen anderen Personen auch) danach beurteilt, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. Ist eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden, ist der Betreute geschäftsunfähig. (Das Amtsgericht fordert vom Betreuten einen solchen Nachweis nicht.) Die Geschäftsunfähigkeit einer Person kann nur von einem Arzt (Neurologen/ Psychologen) festgestellt werden.
In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke z. B.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen. Das Grundbuch ist im Grundbuchamt des Amtsgerichts einzusehen.
In der Geschäftsstelle Handelsregister des Amtsgerichts erfolgen Eintragungen, Löschungen und Veränderungen
Grundsätzlich ist bei einer Eintragung, Löschung oder einer Veränderung im Handelsregister die vorherige Einschaltung eines Notars erforderlich.
Die Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Magdeburg beschäftigt sich mit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Privatpersonen oder Unternehmen. Die neue Insolvenzordnung hat eine Restschuldbefreiung nach sieben Jahren zum Ziel.
Amtsbereiche:
Stadt Magdeburg sowie die Bereiche Schönebeck, Haldensleben, Wolmirstedt, Oschersleben, Staßfurt, Wanzleben, Halberstadt, Wernigerode, Aschersleben und Quedlinburg.
Hier erfolgt die Bearbeitung folgender Angelegenheiten:
Unterlagen, welche zur jeweiligen Angelegenheit mitzubringen sind, erfragen Sie bitte durch eine vorherige telefonische Rückfrage in der Nachlassabteilung.
Das Amtsgericht ermöglicht durch Beratungs- und Prozesskostenhilfe auch Bürgern mit geringem Einkommen, ihre Forderungen gerichtlich durchzusetzen.
Jeder Recht suchende Bürger kann einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Dazu müssen lediglich das Nettoeinkommen bzw. die Arbeitslosenbezüge oder Sozialhilfeleistungen nachgewiesen werden, alle Ausgaben, wie Miete, Kreditraten, Versicherungen usw. werden nur mündlich abgefordert. Eine pauschale Einkommensgrenze für die Gewährung der Beratungshilfe gibt es nicht, vielmehr richtet sich diese nach den ganz persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller.
Fällt der Rechtsuchende unter die Bestimmungen der Beratungshilfe, so wird ihm sofort ein Berechtigungsschein erteilt, mit dem er dann einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann.
Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, kann der betroffene Bürger auch Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird dann direkt im Verfahren vom zuständigen Richter bewilligt. Die notwendigen Anträge sind entweder beim jeweiligen Gericht oder beim Rechtsanwalt erhältlich.
Mahnsachen, Pfändungen, Überweisungsbeschluss, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Gesamtvollstreckung
Zwangsversteigerung/ Zwangsverwaltung (Auflösung von Grundstücksgemeinschaften, Zwangsvollstreckung an Immobilien).
Pflegschaften, Betreuung hilfloser Erwachsener
Ausstellung eines Auseinandersetzungszeugnisses. Dazu sind der Personalausweis, das Scheidungsurteil oder die Geburtsurkunden der Kinder, die Kinder- bzw. Vaterschaftsanerkennung und evtl. Vermögen (Sparbücher etc.) der Kinder vorzulegen.
Das am 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz soll den Betroffenen - bei einem größtmöglichen Maß an Selbstbestimmung - Schutz und Fürsorge gewährleisten. Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes kann niemand mehr entmündigt werden. An die Stelle der Vormundschaft über Volljährige sowie der Gebrechlichkeitspflegschaft ist die Betreuung getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt.
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten (z. B. Familienangehörige, Bekannte) oder durch andere Hilfen (z. B. soziale Dienste), bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können. Solche Hilfen haben Vorrang.
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung und hat auch nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Der Betreute braucht dann die Einwilligung seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht z. B. an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt.
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die gerichtliche Entscheidung das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.
Spätestens nach fünf Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.
Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Vormundschaftsabteilung.
Mietstreitigkeiten, Kraftloserklärung von Urkunden, Unterhalt nichtehelicher Kinder, Vaterschaftsfeststellung
Unterlagen, welche zur jeweiligen Rechtsstreitigkeit mitzubringen sind, erfragen Sie bitte durch eine vorherige telefonische Rückfrage.