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Straßengesetz für das Land Sachsen - Anhalt (StrG LSA) - Auszug

§5 Widmung
(1) Voraussetzung für die Widmung im Sinne des § 2 Abs.1 ist, daß der Träger der Straßenbau- last Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst   zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßen- baulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 37 Abs.1 des Landesenteignungs- gesetzes oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(2) Es sind zuständig für die Widmung von
1. Landesstraßen die höhere Straßenbaubehörde und, wenn die zu widmende Straße                 sich über mehrere Regierungsbezirke erstreckt, die von der obersten Straßenbaubehörde bestimmte höhere Straßenbaubehörde,
2. Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie in den Fällen, in denen die Gemeinden               nach § 43 Abs.3 und 4 Träger der Straßenbaulast sind, die Straßenbaubehörde.

Soll Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Gemeinde oder   ein Zweckverband werden, so ist für die Widmung die Straßenaufsichtsbehörde zuständig.

(3) In der Widmung ist die Gruppe, zu der die Straße gehört (§ 3 Abs.1), zu bestimmen (Einstufung). Die Widmung kann auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden.

(4) Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen. Ist für die Widmung das Regierungs-   präsidium zuständig, erfolgt die Bekanntmachung im Staatsanzeiger.

(5) Die Widmung kann von den nach Absatz 2 zuständigen Behörden nachträglich erweitert       oder beschränkt werden, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörden ausschließlich zuständig sind. Bei Erweiterungen ist nach den Vorschriften über die Widmung, bei Beschränkungen, ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs.1, nach den Vorschriften über die Einziehung zu verfahren.

(6) Werden Straßen, Wege oder Plätze auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den öffentlichen Verkehr angelegt, so gelten sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt die Gruppe, zu der die Straße gehört, und beschränkt, soweit erforderlich, die Überlassung für den Verkehr auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke. Sie hat diese Verfügungen und den Zeitpunkt der endgültigen Überlassung für den Verkehr öffentlich bekanntzumachen.

(7) Wird eine Straße verbreitert, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so werden die neuen Straßenteile durch die Überlassung für den Verkehr gewidmet; einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht. Die neuen Straßenteile dürfen dem Verkehr nur überlassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(8) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvoll-   streckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die       Widmung nicht berührt.