Inhalt

Merkblatt für Schweinehalter

Stand: Juli 2016
Fundstellen der Gesetze:

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrs-verordnung) vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057)

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungs-hygieneverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (Abl. EG Nr. L 300, S. 1)

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutznutztierhaltungsverordnung) in der Fassung der Bekannt¬machung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94)

Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)

1. Betriebsregistrierung

  • spätestens bei Beginn der Tätigkeit
  • beim zuständigen Landkreis/kreisfreie Stadt (Veterinäramt) - Anmeldeformular anfordern
  • Angaben auf Anmeldeformular: Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, Nutzungsart und Standort
  • Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen

2. Bestandsregister

  • Jeder Schweinehalter muss ein Bestandsregister führen.
  • Angaben im Bestandsregister:
    - Anzahl und Ohrmarkennummer der gehaltenen Schweine
    - im Falle des Zugangs von Schweinen:
      Datum des Zugangs; Name, Anschrift, Betriebsnummer des bisherigen Halters
    - im Falle des Abgangs von Schweinen: 
      Datum des Abganges; Name, Anschrift, Betriebsnummer des Erwerbers
  • Das Bestandsregister muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.

3. Meldungen an die HIT-Datenbank

  • Stichtagsmeldung
    Jeder Tierhalter hat dem Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt, Angerstraße 6, 06035 Halle (Saale) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Altersgruppen anzuzeigen.
  • Bewegungsmeldung
    Darüber hinaus hat jeder Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme von Schweinen in seinem Bestand diese Bestandsveränderung dem Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt anzuzeigen.

    Die Meldungen können per Meldekarte oder online (www.hi-tier.de) erfolgen.

4. Kennzeichnung

  • Jedes Schwein ist im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen durch eine Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen.
  • Im Falle des Verlustes einer Ohrmarke muss der Tierhalter unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) für Ersatz sorgen.
  • Andere Kennzeichnungen als Ohrmarken (z.B. Transponderchips; Tätowierungen) bedürfen der Genehmigung durch das Veterinäramt
  • Zuteilung von Kennzeichen: Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt
    Hallesche Straße 61
    06406 Bernburg
    Telefon: 03471 / 62 54 12
    Telefax: 03471 / 62 54 25
    Funk: 0151 / 14 15 90 91

Die Bestellung der Ohrmarken muss in jedem Fall schriftlich erfolgen!

5. Tierseuchenrechtliche Bestimmungen

  • Verfütterungsverbot
    Es besteht ein striktes Verfütterungsverbot von Speiseabfällen – auch kleinster Mengen,
    auch für gekochtes Futter.
    Ausgenommen hiervon sind lediglich rein pflanzliche Reste (Obst- und Gemüsereste) sofern
    sie vor küchentechnischer Zubereitung getrennt erfasst und gelagert wurden und reine
    Backwaren (trockenes Brot und Brötchen).
  • Freilandhaltung
    Die Haltung von Schweinen im Freiland bedarf nach § 4 Schweinehaltungshygiene-Verordnung der Genehmigung durch die zuständige Behörde (Veterinäramt Magdeburg).
    Insbesondere ist der direkte und indirekte Kontakt von Wildschweinen mit Hausschweinen sicher zu verhindern (doppelte Umzäunung)!
  • Tierärztliche Bestandsbetreuung
    Der Tierbesitzer stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher. Als Nachweis der tierärztlichen Bestandsbetreuung wird eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Tierhalter und seinem Tierarzt empfohlen.
    Zusätzlich zur regelmäßigen tierärztlichen Betreuung des Schweinebestandes hat der betreuende Tierarzt beim Auftreten von Krankheitserscheinungen, die mit erhöhter Temperatur einhergehen, eine Untersuchung des Gesamtbestandes auch auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche durchzuführen. Der Tierarzt kann die Aufgaben nur übernehmen, sofern er über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich bestätigt wird.
    Gemäß § 8 Schweinehaltungshygieneverordnung hat der Tierhalter bei
    - gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall,
    - gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
    - gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall
      sowie
    - Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen
    unverzüglich durch den bestandsbetreuenden Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest zu untersuchen.
  • Seuchenhygienische Absicherung von Schweinehaltungen
    Ställe müssen in gutem baulichen Zustand und leicht zu reinigen und desinfizieren sein.
    Ställe müssen durch ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte betreten verboten“ gekennzeichnet sein und dürfen von Betriebsfremden nicht unerlaubt betreten werden.
    Im Stall muss sich mindestens ein Wasseranschluss befinden.
    Werden mehr als 20 Mastschweine und/oder 3 Sauen zur Ferkelerzeugung gehalten, gelten strengere Vorschriften, die im Veterinäramt der Stadtverwaltung zu erfragen sind.  

6. Tierschutzrechtliche Mindestbestimmungen

  • Schweinen ist ständig Tränkwasser zur freien Aufnahme zur Verfügung zu stellen.
  • Schweineställe sind zu beleuchten – entweder durch ausreichend Tageslicht oder durch künstliche Beleuchtung mit mindestens 80 lux für mindestens acht Stunden täglich.